ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN


GL Energielösungen GmbH & Co. KG
Stand: 19.06.2019

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge, deren Gegenstand die Erteilung von Rat und Auskünften sowie die Erbringung sonstiger Dienstleistungen durch GL Energielösungen (im Folgenden "Auftragnehmer" genannt) an den Auftraggeber bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung unternehmerischer oder fachlicher Entscheidungen und Vorhaben, insbesondere in folgenden Bereichen ist:
- Unternehmensführung und Management
- Energieberatung
- Energieeffizienzmaßnahmen
- Energieerzeugungsanlagen einschließlich erneuerbarer Energien
- Investitionsrechnung und Finanzierung
- Energiemanagementsysteme und Energie-Audits
- Messsysteme und Datenverarbeitung
- Energieeinkauf (Strom, Erdgas) und Absicherung gegen Marktpreisrisiken
- Verwaltung und Organisation.

(2) Geschäftsbedingungen des jeweiligen Auftraggebers finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

(3) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Gegenbestätigungen, Gegenangeboten oder sonstigen Bezugnahmen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen widerspricht der Auftragnehmer hiermit. Andere Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten auch dann nicht, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wird. Hat der Auftraggeber der Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen widersprochen, so wird die Wirksamkeit des Vertrages dadurch nicht berührt. Für sich widersprechende Regelungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit nicht Einzelabreden getroffen wurden. Das Schweigen auf vom Auftraggeber mitgeteilte abweichende Bedingungen gilt nicht als Zustimmung.

(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

(1) Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte, im jeweiligen Vertrag bezeichnete Beratungstätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges oder die Erstellung von Gutachten oder anderen Werken. Die Leistungen des Auftragnehmers sind erbracht, wenn die erforderlichen Analysen, die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen und die Empfehlungen erarbeitet und gegenüber dem Auftraggeber kommuniziert wurden. Unerheblich ist, ob oder wann die Schlussfolgerungen bzw. Empfehlungen umgesetzt werden.

(2) Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer Auskunft über den Stand der Auftragsausführung zu erteilen. Soll der Auftragnehmer einen umfassenden, schriftlichen Bericht zum Stand der Auftragsausführung erstellen, insbesondere zur Vorlage an Dritte, muss dies gesondert vereinbart werden.

(3) Der Auftragnehmer führt alle Arbeiten mit größter Sorgfalt und stets auf die individuelle Situation und die Bedürfnisse des Auftraggebers bezogen durch.

(4) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, in den Erhebungen und Analysen die Situation des Unternehmens im Hinblick auf die Fragestellung richtig und vollständig wiederzugeben. Von Dritten oder vom Auftraggeber gelieferte Daten werden nur auf Plausibilität überprüft. Die aus den Untersuchungen abzuleitenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen und nach anerkannten Regeln von Wissenschaft und Praxis. Die Darstellung der Empfehlungen erfolgt in verständlicher und nachvollziehbarer Weise.

(5) Soweit nicht anders vereinbart, kann der Auftragnehmer sich zur Auftragsausführung sachverständiger Unterauftragnehmer bedienen, wobei er dem Auftraggeber stets unmittelbar verpflichtet bleibt. Der Auftragnehmer hat gehörig ausgebildete und mit den nötigen Fachkenntnissen versehene Mitarbeiter einzusetzen und diese bei der Auftragsausführung fortlaufend zu betreuen und zu kontrollieren. Im Übrigen entscheidet er nach eigenem Ermessen, welche Mitarbeiter er einsetzt oder austauscht.

§ 3 Leistungsänderungen

(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Änderungsverlangen des Auftraggebers Rechnung zu tragen, sofern ihm dies im Rahmen seiner betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung zumutbar ist. Auf jeden Fall ist der Auftragnehmer verpflichtet Änderungsverlangen des Auftraggebers auf Realisierung zu prüfen.

(2) Soweit sich die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die Realisierung der gewünschten Änderungen auf die Vertragsbedingungen auswirken, insbesondere auf den Aufwand des Auftragnehmers oder den Zeitplan, vereinbaren die Parteien eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere Erhöhung der Vergütung und Verschiebung der Termine. Soweit nichts anderes vereinbart ist, führt der Auftragnehmer in diesem Fall bis zur Vertragsanpassung die Arbeiten ohne Berücksichtigung der Änderungswünsche durch.

(3) Ist eine umfangreiche Prüfung des Mehraufwandes notwendig, kann der Auftragnehmer eine gesonderte Beauftragung hierzu verlangen.

(4) Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Protokolle über diesbezügliche Besprechungen oder den Projektsachstand werden dem gerecht, sofern sie von den Bevollmächtigten beider Seiten unterzeichnet sind.

§ 4 Schweigepflicht und Datenschutz

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Namen von bestehenden und potentiellen Geschäftspartnern, Vertragspartnern oder Kunden des Auftragnehmers, von denen er im Zusammenhang mit der Beauftragung Kenntnis erlangt, weder geschäftlich noch in sonstiger Weise für sich zu verwenden oder Dritten zur Verfügung zu stellen oder mitzuteilen.

(2) Der Auftraggeber wird Informationen, Kenntnisse oder Daten, die er aufgrund des Kontakts zum Auftragnehmer erlangt oder erlangt hat - auch vor und nach der möglichen Erfüllung des Vertrags - nicht selbst nutzen oder an Dritte weitergeben. Die alleinigen Ausnahmen sind die Erfüllung des Vertrags sowie Informationen, Kenntnisse oder Daten, zu deren Weitergabe oder Nutzung der Auftragnehmer seine schriftliche Zustimmung erteilt hat.

(3) Die Verpflichtung zur Nichtverwertung außerhalb des vorliegenden Vertrages und zur Geheimhaltung entfällt nur dann, wenn der Auftragnehmer seine schriftliche Einwilligung zur Verwertung und zur Offenkundigmachung gegeben hat.

(4) Der Auftraggeber sichert zu, mit bestehenden und potentiellen Geschäftspartnern des Auftragnehmers nicht in geschäftlichen Kontakt zu treten und auch nicht indirekt über Dritte derartige Geschäftsverbindungen herzustellen.

(5) Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen offenbarten Informationen und Daten geheim zu halten und ein Offenkundigwerden gegenüber Dritten zu verhindern. Hiervon ausgenommen sind mit der Erfüllung des Auftrags beschäftigte Dritte (Erfüllungsgehilfen, Subunternehmen).

(6) Soweit Mitarbeiter der Vertragspartner mit den von dieser Klausel umfassten Informationen und Daten in Berührung kommen, haben die Vertragspartner durch entsprechende Vereinbarungen sicherzustellen, dass die Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung auch gegenüber den Mitarbeitern gelten. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort. Informationen und Daten dürfen an Berater der Parteien weitergegeben werden, die aufgrund ihres Berufsrechts zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

(7) Der Auftragnehmer ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die ihm anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.

(8) Verstößt eine Partei gegen eine von ihr übernommene Verpflichtung, so ist es der verletzten Vertragspartei vorbehalten, von der anderen Vertragspartei Schadensersatz zu verlangen. Eine etwaige bezahlte Vertragsstrafe wird auf die Höhe der Schadensersatzforderung angerechnet.

(9) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die Gegenstände und Beratungsleistungen des Auftragnehmers, die dem Schutz des geistigen Eigentums nach § 9 unterliegen.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer nach Kräften zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraus-setzungen zu schaffen; insbesondere hat er alle für die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

(2) Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen.

§ 6 Vergütung, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung

(1) Das Entgelt für die Leistungen des Auftragnehmers wird entsprechend des jeweiligen Vertrages nach den für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten (Tagewerke) in Form eines Zeithonorars, als Festhonorar oder als ein nach dem Grad des Erfolges und/oder nur im Erfolgsfall zu zahlendes Honorar schriftlich vereinbart. Im Falle eines Zeithonorars ist der Auftragnehmer berechtigt seine Leistungen im 15-Minuten Takt abzurechnen. Sofern nicht anders vereinbart, hat der Auftragnehmer neben der Honorarforderung Anspruch auf Ersatz der Auslagen. Einzelheiten der Zahlungsweise sind im Vertrag geregelt.

(2) Alle Forderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar. Die jeweils zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültige gesetzliche Umsatzsteuer ist allen Preisangaben hinzuzurechnen und in den Rechnungen gesondert auszuweisen.

(3) Mehrere Auftraggeber (natürliche und/oder juristische Personen) haften gesamtschuldnerisch.

(4) Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

§ 7 Mängelbeseitigung

(1) Soweit die Leistungen nachbesserungsfähig sind, wird der Auftragnehmer etwaige von ihm zu vertretende Mängel beseitigen, soweit ihm das mit einem angemessenen Aufwand möglich ist. Der Auftraggeber hat etwaige Mängel unverzüglich schriftlich zu benennen, spätestens jedoch innerhalb von 6 Monaten nach Leistungserbringung. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber die fällige Vergütung zahlt.

(2) Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Auftraggeber auch Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Wurde der Auftrag von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt, so kann der Auftraggeber die Rückgängigmachung des Vertrages nur verlangen, wenn die erbrachte Leistung wegen Fehlschlagens der Nachbesserung für ihn ohne Interesse ist. Für darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche gilt § 8.

(3) Eine darüber hinausgehende Gewährleistung ist ausgeschlossen. Der Gewährleistungsausschluss gilt nicht für zurechenbare Personenschäden sowie für Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen. In diesen Fällen ist der Schadensersatzanspruch der Höhe nach auf den Ersatz des typisch vorhersehbaren Schadens begrenzt. Wir haften bis zu einem Betrag von höchstens einhunderttausend Euro. Diese summenmäßige Haftungsbeschränkung greift, wenn der Haftungsbetrag den typischerweise vorhersehbaren Schaden übersteigt.

§ 8 Haftung

(1) Der Auftragnehmer schließt jegliche Haftung aus. Die Haftung ist insbesondere ausgeschlossen bei Schäden Dritter oder des Auftraggebers, gleich welcher Art und Höhe, die durch eine Nichteinhaltung von Terminen, fehlerhafte Berechnungen, fehlerhafte Datenübernahme und/oder -übermittlung, fehlerhafte Dokumente, fehlerhafte Gutachten und fehlerhafte Berechnungsmodelle entstanden sind.

(2) Der Ausschluss von Schadenersatzansprüchen gilt nicht, insoweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur
(a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und
(b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Eine persönliche Haftung der Organe oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, es sei denn, diese handeln vorsätzlich.

(4) Sämtliche Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer verjähren zwölf Monate nach Ablauf des Entstehungsjahres und bei Kenntnis des Auftraggebers von Anspruch und Schuldner. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit Abnahme.

(5) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

(6) Der Auftragnehmer haftet für Sach- und Personenschäden bis zu einem Betrag von höchstens 100.000 Euro pro Schadensfall (Haftungshöchstsumme). Diese summenmäßige Haftungsbeschränkung greift, wenn der Haftungsbetrag den typischerweise vorhersehbaren Schaden übersteigt. Als einzelner Schadensfall gilt die Summe der Schadensersatzansprüche aller Anspruchsberechtigten, die sich aus einer einzelnen, zeitlich zusammenhängend erbrachten, abgrenzbaren und insoweit einheitlichen Leistung ergibt. Bei Vorhersehbarkeit eines wesentlich höheren Schadensrisikos stimmen sich die Vertragspartner über eine höhere Haftungssumme ab, wobei der Auftragnehmer in diesem Fall zur Anpassung seiner Vergütung entsprechend berechtigt ist.

§ 9 Schutz des geistigen Eigentums

(1) Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags vom Auftragnehmer gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwandt und nicht ohne ausdrückliche Zustimmung im Einzelfall publiziert werden. Die Nutzung der erbrachten Beratungsleistungen für mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

(2) Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt der Auftragnehmer Urheber. Der Auftraggeber erhält in diesen Fällen das nur durch Absatz 1 Satz 1 eingeschränkte, im Übrigen zeitlich und örtlich unbeschränkte, unwiderrufliche, ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen.

§ 10 Treuepflicht

(1) Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie informieren sich unverzüglich wechselseitig über alle Umstände, die im Verlauf der Projektausführung auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können.

(2) Zu unterlassen ist insbesondere die Einstellung oder sonstige Beschäftigung von Mit-arbeitern oder ehemaligen Mitarbeitern, die im Rahmen der Auftragsdurchführung tätig sind oder waren, vor Ablauf von zwölf Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit.

(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, ihm zur Kenntnis gelangte Kündigungs- oder Veränderungsabsichten von zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Mitarbeitern des Auftragnehmers diesem unverzüglich mitzuteilen.

§ 11 Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweilige Partei, die Erfüllung ihrer Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.

§ 12 Kündigung

(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann der Vertrag mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unbenommen.

(2) Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 13 Zurückbehaltungsrecht und Aufbewahrung von Unterlagen

(1) Bis zur vollständigen Begleichung seiner Forderungen hat der Auftragnehmer an den ihm überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht, dessen Ausübung aber treuwidrig ist, wenn die Zurückbehaltung dem Auftraggeber einen unverhältnismäßig hohen, bei Abwägung beider Interessen nicht zu rechtfertigenden Schaden zufügen würde.

(2) Nach Ausgleich seiner Ansprüche aus dem Vertrag hat der Auftragnehmer alle Unter-lagen herauszugeben, die der Auftraggeber oder ein Dritter ihm aus Anlass der Auftragsaus-führung übergeben hat. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den Parteien und für einfache Abschriften der im Rahmen des Auftrags gefertigten Berichte, Organisationspläne, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen etc., sofern der Auftraggeber die Originale erhalten hat.

(3) Die Pflicht des Auftragnehmers zur Aufbewahrung der Unterlagen erlischt sechs Monate nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung zur Abholung, im Übrigen drei Jahre, bei gem. § 13 (1) zurückbehaltenen Unterlagen fünf Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

§ 14 Sonstiges

(1) Die Rechte aus dem Vertragsverhältnis dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung an einen Dritten abgetreten werden, die aber nicht unbillig verweigert werden darf. Der Auftraggeber kann die Zustimmung insbesondere verweigern, wenn die Bonität des Dritten nicht gesichert ist. Beide Parteien wissen und erklären sich damit einverstanden, dass eine Vertragsübernahme durch eine mit dem Auftragnehmer verbundene Gesellschaft möglich ist.

(2) Für alle Ansprüche aus dem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen oder des Vertrages bedürfen der Textform und müssen als diese ausdrücklich gekennzeichnet sein. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Textformerfordernis selbst. Stillschweigen gilt nicht als Zustimmung. 

(4) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder eine später in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nichtig sein oder werden oder sollte sich eine Lücke in diesem Vertrag herausstellen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der nichtigen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke gilt mit Rückwirkung diejenige wirksame und durchführbare Regelung als vereinbart, die rechtlich und wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt beim Abschluss des Vertrages bedacht hätten. Den Vertragspartnern ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, insbesondere das Urteil vom 24.09.2002 – KZR 10/01 – bekannt. Es ist dennoch ausdrücklicher Wille der Vertragspartner, dass diese Regelung keine bloße Beweislastumkehr zur Folge hat, sondern § 139 BGB insgesamt abbedungen ist.

(5) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist München, Deutschland, sofern der Auftrag von einem Vollkaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt wurde.

Kontakt

GL Energielösungen GmbH & Co. KG
Kistlerhofstr.. 170
81379 München
Tel: 089 – 2000 510-70
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
www.gl-energieloesungen.de

Amtsgericht München - HRA 99081
USt-IdNr.: DE284266488